für die Gestellung von Containern, die Entsorgung von Abfällen, den Transport, die Lieferung von Schüttgütern der Firma Dietrich Brennstoffhandel e.K. Freyburg

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend: „Auftraggeber“ genannt) finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Entsorgungsauftrag (nachfolgend: „Auftrag“ / „Entsorgungsleistung“ genannt) vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und in diesen AGB niedergelegt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Ergänzend gelten – soweit durch diese AGB hiervon nicht abgewichen wird – die gesetzlichen Regeln.

Die vorliegenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, soweit dieser ein Unternehmer (§14 BGB), ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Angebot / Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmt Annahmefrist für den Auftraggeber enthalten. Aufträge des Auftraggebers können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang bei uns annehmen.

Für Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses sind die Angaben in unserem Angebot maßgeblich.

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller der Leistung (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma Dietrich Brennstoffhandel e.K. (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.

Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Abweichende Abreden / abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.

Begriff des Containers

Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der - von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können - geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen, - auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- und abgeladen werden kann.

Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, z.B. kranbar oder stapelbar sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.

Vertragsgegenstand

Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).

Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle. 3.1.3 Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie sich zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB. 3.2 Der Vertrag beinhaltet die Entsorgung, Verwertung oder den Ankauf von Materialien.

Der Vertrag kann die Anmietung eines Fahrzeuges mit Personal für Besorgungsfahrten (Be- Entsorgung von Baustellen beinhalten.

Der Vertrag kann die Lieferung von Material (Schüttgütern) mittels LKW und Multikar beinhalten oder die Abholung der Produkte an unserem Betriebsgelände.

Der Vertrag kann den Transport von Baustelleneinrichtungen beinhalten.

Der Vertrag kann die reine Speditionstätigkeit beinhalten.

Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung/ Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.

Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der Auftraggeber auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

 

Zufahrten und Aufstellplatz / Lade- / Abladestelle

Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist und die Abholung ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für alle sich daraus ergebenden Schäden (z.B. Beschädigung von Wegen und Gegenständen) und zwar für die gesamte Dauer des Auftrages. Er haftet für alle Schäden und Verlust und stellt den Unternehmer auch von Haftungsansprüchen aus Unfällen und Schäden frei, die im Zusammenhang mit den abgestellten Containern entstehen (z.B. unbefugter Aufenthalt, unachtsame Bedienung, unsachgemäße Befüllung, Absicherung usw.).

Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse,zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (z.B. öffentliche Straßen, Wege, Gehsteige usw.), soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Container dürfen nur aufgestellt werden, wenn der Verkehr (Fahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger usw.) nicht behindert wird und die behördliche Genehmigung vorliegt, welche vom Auftraggeber zu besorgen ist. Dabei sind auch die gesetzlichen Vorschriften nach dem Straßenverkehrsrecht bezüglich der Absicherung der Behälter Sache des Auftraggebers. Die hieraus entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.

Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.

Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, insbesondere aus § 5 Nr. 1, beruhen. § 254 BGB bleibt unberührt.

Schäden an Mietbehältern müssen vom Auftraggeber unverzüglich angezeigt und im Verschuldensfall auch getragen werden.

Sicherung des Containers

Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.), soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist allein für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten für die von uns zur Verfügung gestellten Abfallbehälter sowie für die Räum- und Streupflichten im Bereich der Standplätze verantwortlich. 2 Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind unverzüglich zu beseitigen.

Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftrag-nehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.

 

Beladung des Containers

Der Container darf nicht zu anderen Zwecken als zu den bestellten benutzt werden.

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Transports die Ladung gegen das Herabfallen gesichert ist.

Der Auftraggeber hat uns alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen zu geben. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, uns vollständige Angaben über die zu entsorgenden Abfälle zu machen und die erforderlichen Nachweise gemäß der jeweils gültigen Fassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der darauf basierenden Nachweisverordnung zu übergeben. Sind beim Transport, der Verwertung oder der Beseitigung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss der Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Dies gilt insbesondere für behördliche Auflagen oder Verfügungen.

Der Auftraggeber ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Der Auftraggeber ist weiterhin allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung der abzuholenden Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Unsere Entsorgungspflicht besteht nur für Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.

Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm uns überlassenen Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe / Abfälle beigemischt sind. Änderungen in der Zusammensetzung der Abfälle sind uns umgehend mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die uns überlassenen Abfälle auf korrekte Deklaration zu überprüfen und richtig einzustufen. Sollte sich bei der Abholung oder Entladung herausstellen, dass sich unter den von uns zu entsorgenden Abfällen Stoffe / Abfälle befinden, die falsch deklariert wurden, sind wir berechtigt, diese Stoffe / Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Den Mehraufwand (z.B. für die Sortierung der Abfälle) oder die Mehrkosten der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle können wir dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden, welche bei der aktuellen Abfallbeseitigungssatzung zugelassen sind oder den Annahmekriterien des Entsorgers entsprechen. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle - insbesondere gefährliche Abfälle - ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle.

Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

 

Abholung / Leistungszeit

Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Datum, Uhrzeit und Ort der Abholung werden vorher durch dem Auftraggeber vereinbart. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.

Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.

Wir entsorgen die im jeweiligen Auftrag genannten Abfälle des Auftraggebers und führen diese entsprechend den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften, insbesondere des KRWG und den auf dieser Basis erlassenen Verordnungen und Vorschriften und den behördlichen Vorschriften, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zu.

Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung bleibt gem. § 22 KRWG durch unsere Beauftragung unberührt.

Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Leistungspflichten eines zuverlässigen Dritten zu bedienen.

Soweit unsere Leistung eine Mitwirkung des Auftraggebers voraussetzt, können wir vom Auftraggeber die Verschiebung des Leistungstermins um den Zeitraum verlangen, um den der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht verspätet nachkommt. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer Nachfrist durch den Auftraggeber voraussetzt, beträgt diese Nachfrist mindestens 2 Wochen.

 

Haftung und Versicherung

Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.

Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.

Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.

Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und - begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.

Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Leute grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln.

Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

Der Auftraggeber ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet und hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erbringung der Leistung, schriftlich geltend zu machen oder bei uns schriftlich aufnehmen zu lassen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 14 Tage nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Leistungserbringung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle Mängelansprüche ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei längeren gesetzlichen zwingenden Verjährungsfristen gelten diese.

Wir haften nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls die Erbringung der Entsorgungsleistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen (z.B. durch Straßenblockaden, Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse), unverschuldete Betriebsstörungen oder nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

 

Preise

Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Unsere Preise gelten für den in dem Angebot aufgeführten Leistungsumfang. Darüber hinausgehende Leistungen (Mehrleistungen), die der Auftraggeber in Anspruch nimmt, werden nach Aufwand gesondert zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.

 

Fälligkeit der Rechnung

Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen.

Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs gelten-den Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, verlangen.

Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrags entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 11 Nr. 2 entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers.

Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen vom Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

Sind wir mit der laufenden Entsorgung von Abfällen des Auftraggebers beauftragt, behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Änderungen der Kraftstoffkosten und der Entsorgungsaufwendungen (z.B. Deponiegebühren, Verwertungsgebühren) eintreten Diese Änderung werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

Gerichtsstand Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Informationen zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO Die EU-Kommission stellt eine Online-Plattform zur Streitbeilegung („OS-Plattform“) zur Verfügung, die nach Angaben der Kommission (Stand 06.01.2016) voraussichtlich ab dem 15.02.2016 über den Link http://ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar sein soll. Sofern der Kunde ein in der europäischen Union wohnhafter Verbraucher ist, besteht die Möglichkeit, zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen diese Plattform zu nutzen. Hinweise nach VSBG: Wir sind nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG vom 19. Februar 2016 verpflichtet. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

 

Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertrags-parteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen. Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz speichern und uns vorbehalten, die Daten Dritter (z.B. Versicherungen) zu übermitteln, soweit das für die Vertragserfüllung erforderlich sein sollte.